Allgemeine Geschäftsbedingungen der ESN EnergieSystemeNord GmbH
1. Geltung von AGB
Ergänzend und nachrangig zu den einzelvertraglichen Bestimmungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, wenn sie nicht von der ESN EnergieSystemeNord GmbH, nachfolgend ESN genannt, schriftlich anerkannt sind. Dies gilt selbst dann, wenn die ESN in Kenntnis abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen erbringt.
2. Angebote
Alle Angebote der ESN sind freibleibend. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung durch die ESN.
3. Preise
- Als vereinbart gelten die jeweils gültigen Listenpreise.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4. Zahlungen
- Der jeweilige Rechnungsbetrag ist in vollem Umfang sofort zur Zahlung fällig, bei Schlussrechnungen jedoch nicht vor Lieferung und bei Schlussrechnungen betreffend Werkleistungen (z. B. Individualsoftware, Datenmigration) nicht bevor eine Abnahme erfolgt ist oder als erfolgt gilt. Der Kunde kommt mit seinen ausstehenden Verbindlichkeiten ohne weitere Erklärungen der ESN 14 Tage nach dem Rechnungsdatum bzw., sofern eine Lieferung oder Abnahme später erfolgt ist oder als erfolgt gilt, 14 Tage nach dem Liefer- bzw. Abnahmedatum in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist die ESN berechtigt, die Rückübertragung der Lizenz zu verlangen und den Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten; der Kunde ist zur Rückübertragung verpflichtet. Im Rückübertragungsverlangen liegt keine Kündigungs- oder Rücktrittserklärung der ESN, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.
5. Lieferungen
Die ESN ist bemüht, die von ihr genannten Liefer- und Fertigstellungstermine einzuhalten. Dennoch sind solche Termine unverbindlich, soweit die ESN diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich kennzeichnet oder anerkennt.
6. Abnahme
- Unmittelbar nach Lieferung ist der Kunde zur Abnahme von gelieferten Softwareprodukten und anderen Werkleistungen (z. B. Datenmigration) verpflichtet. Spätestens zwei Wochen nach Produktivsetzung oder vier Wochen nach der Lieferung von Software oder der Erbringung einer anderen Werkleistung, gilt die Lieferung der jeweiligen Software oder Leistung als abgenommen, es sei denn, der Kunde widersetzt sich der Abnahme vorher durch ausdrückliche schriftliche Erklärung. Für die Abnahme gelten die folgenden Fehlerklassen:
Fehlerklasse 1: Die vertragsgemäße, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.
Fehlerklasse 2: Die vertragsgemäße, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist nicht unzumutbar eingeschränkt oder behindert. - Die Zuordnung der festgestellten Fehler und Mängel in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen der ESN und dem Kunden. Fehler und Mängel der Fehlerklasse 1 sind „erhebliche Fehler“, die zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Fehler der Fehlerklasse 2 sind „unerhebliche Fehler“, die nicht zur Ablehnung der Abnahme berechtigen. Die ESN sichert zu, unerhebliche Fehler auch nach Abnahme zu beseitigen.
- Über das Ergebnis von Abnahmeterminen wird von der ESN und dem Kunden ein gemeinsames Abnahmeprotokoll mit einer Darstellung der erkannten Fehler sowie deren Art, Umfang und Termine für deren Beseitigung erstellt.
7. Gewährleistung
- Mängelrügen und sonstige Beanstandungen sind der ESN unverzüglich nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel und Fehler sind der ESN unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen.
- Der Kunde muss der ESN nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellen und bei der Eingrenzung von Mängeln und Fehlern mitwirken. Die Mängelrüge soll die Reproduktion eines Fehlers ermöglichen.
- Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln und Fehlern ist die ESN nach ihrer Wahl berechtigt, nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Insbesondere ist die ESN berechtigt, Fehler in den Softwareprodukten und Dokumentationen durch Übersendung von Software-Updates und überarbeiteten Dokumentationen zu korrigieren. Der Kunde ist insoweit zur notwendigen Kooperation verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung muss der Kunde erneut rügen und eine zweite Nacherfüllung zulassen. Erst wenn diese ebenfalls fehlschlägt, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Die Gewährleistungsfrist für ESN-Leistungen beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche nach Ziff. VIII – beträgt 12 Monate, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Die Nacherfüllung führt nicht zum Neubeginn oder einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
- Die ESN gewährleistet nicht, dass Softwareprodukte in allen vorhandenen oder nachträglich geänderten Hard- und Softwareumgebungen des Kunden fehlerfrei laufen.
8. Haftung und Schadenersatz
- Die ESN haftet gegenüber dem Kunden nur für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Verlust von Daten haftet die ESN nur dann, soweit durch den Kunden eine angemessene Vorsorge gegen Datenverluste (mindestens eine Datensicherung täglich) getroffen wurde.
- Im Übrigen haftet die ESN nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Die Haftung der ESN ist, soweit zulässig, auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.
- Die ESN haftet nicht für die Schlecht-, Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer Mitwirkungs- und/oder Vertragsverpflichtungen, wenn diese auf höhere Gewalt (z. B. Streik oder Naturkatastrophen) oder ein Ereignis zurückzuführen sind, das außerhalb des Einflusses der ESN liegt. In einem solchen Falle wird die ESN den Kunden zeitnah vom Eintritt der höheren Gewalt bzw. des Ereignisses und ihrer Ursachen benachrichtigen. Termine und Fristen verlängern sich um eine angemessene Zeitspanne.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ESN sowie für deren persönliche Haftung (echter Vertrag zugunsten Dritter).
9. Nutzungs- und Verwertungsrechte
- Soweit ein Softwareprodukt ausschließlich für den Kunden entwickelt wird, gewährt die ESN dem Kunden das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung des Softwareprodukts. Im Übrigen erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes einfaches Recht zur Nutzung an den Softwareprodukten und der dazugehörigen Dokumentation. Die Nutzung ist dem Umfang nach auf die eingeräumten Lizenzen beschränkt.
- Beim Kauf von Software ist die Einräumung der Nutzungsrechte bis zur vollständigen Begleichung der entsprechenden Lizenzgebühren zugunsten des Lizenzgebers aufschiebend bedingt.
- Die ESN behält alle sonstigen Rechte an den gelieferten Softwareprodukten und dazugehörigen Dokumentation einschließlich aller Kopien und Teilkopien derselben. Dies betrifft beim einfachen Nutzungsrecht insbesondere die weitergehende Verwertung und alle anderen Nutzungsrechte.
- Dem Kunden steht kein Weiterentwicklungsrecht zu, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes oder die Bearbeitung dient dem Erhalt oder der Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität.
- Die einfache Lizenz ist nicht übertragbar und das Lizenzmaterial darf Dritten weder im Original noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
- Dem Kunden wird ein Vervielfältigungsrecht (Kopierrecht) ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder Archivierung eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich, die enthaltenen Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke sowie andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten und in alle vollständigen und teilweisen Kopien zu übernehmen.
- Der Kunde ist verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe Dritter auf die Lizenzen der ESN unverzüglich mitzuteilen.
10. Mitwirkungspflichten
Der Kunde wird der ESN den zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Zutritt zum Betrieb bzw. Zugang zur IT-Umgebung gewähren und alle für die Tätigkeit des Auftragnehmers notwendigen Informationen und alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass stets ein qualifizierter, mit Entscheidungskompetenzen ausgestatteter Projektleiter zur Verfügung steht.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
- Die ESN ist berechtigt, für eigene Zwecke die zur Abwicklung der Geschäftsvorfälle notwendigen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.
- Der Kunde verpflichtet sich, über vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen sind sämtliche betriebswirtschaftlichen, technischen, finanziellen und sonstigen Informationen und Unterlagen. Nicht vertraulich sind solche Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Rechtsverletzung des Kunden allgemein bekannt werden oder hinsichtlich derer der Kunde aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anweisung eindeutig zur Offenlegung verpflichtet ist.
- Eine Weitergabe vertraulicher Informationen durch den Kunden an Dritte, die keine Mitarbeiter sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die ESN.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine Weitergabe der vertraulichen Informationen an vom Kunden eingeschaltete Mitarbeiter nur erfolgt, sofern diese sich schriftlich gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Dies betrifft auch die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer des Kunden.
12. Sonstiges
- Die ESN ist berechtigt, die beauftragten Leistungen durch Unterauftragnehmer zu erbringen. Die ESN wird dem Kunden den Einsatz von Unterauftragnehmern vor Erbringung der jeweiligen Leistung anzeigen.
- Mit der ESN nach §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind zum Beitritt zu diesem Vertrag berechtigt. Die ESN ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf nach §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zu übertragen, wobei der Kunde hiermit bereits jetzt seine Zustimmung hierzu erteilt. Die ESN haftet im Falle der Übertragung weiterhin für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Die Bestimmungen dieses Vertrags gehen den Bestimmungen von Verträgen älteren Datums vor. Änderungen bzw. Ergänzungen der Bestimmungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann nur mit einer schriftlichen Vereinbarung aufgehoben werden.
- Die Bestimmungen dieses Vertrages wirken nur dann zugunsten Dritter, soweit sie diese Rechtsfolge ausdrücklich regeln. Ansonsten handelt es sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch wirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden entsprechen und eine den Umständen nach angemessene Regelung darstellen.
- Erfüllungsort ist der Sitz der ESN. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kiel.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und ihres internationalen Privatrechts.
Hier können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ESN herunterladen.